15.5.2025

Änderung an der ChemBiozidDV wirkt sich auf Bti-Tabletten aus

Mehrere Bti-Tabletten liegen vor einem Blister.

Bei Bti-Tabletten handelt es sich laut EU-Verordnung Nr. 528/2012 um Biozidprodukte der Produktart 18 (Insektizide).

Seit dem 01.01.2025 gilt für die Abgabe von Bioziden der Produktart 18 nach der Biozidrechts-Durchführungsverordnung ein Selbstbedienungsverbot. Das bedeutet, dass eine Abgabe an Dritte nur durch eine Person erfolgen darf, die einen zertifizierten Sachkundenachwies vorweisen kann (§§ 10 bis 13 der ChemBiozidDV). Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Abgabe unentgeltlich stattfindet. Jegliche Abgabeform verlangt, dass die ausgebende Person sachkundig ist und den Erwerbenden qualifiziert beraten kann.

Die Tablettenausgabe an Bürger:innen darf also nur noch erfolgen, wenn bei der Kommune Mitarbeitende beschäftigt sind, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen.

 

Lösung

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd hat eine schnelle und praktikable Lösung erarbeitet, wie Kommunen die nötige Sachkunde über Bti erwerben können.

Prof. Dr. Norbert Becker hat die Anerkennung erhalten, um spezielle Bti-Schulungen durchführen zu können und die Teilnahme entsprechend zertifizieren zu dürfen. Für diese Bti-Lehrgänge dürfen sich Angestellte von Städten und Gemeinden anmelden, die Bti-Tabletten ausgeben möchten. In der nächsten Zeit ist mit Schulungsterminen zu rechnen.

 

Alternativen zu Bti-Tabletten

Die Mitgliedskommunen der KABS geben sich Mühe die Wartezeit bis zur erneuten Ausgabe von Bti-Tabletten so kurz wie möglich zu halten. Zur Stechmückenprävention gibt es für die Wartezeit auch andere Ansätze:

  • Gefäße so lagern, dass sich kein Wasser darin ansammeln kann
  • Behältnisse lückenlos abdichten (z. B. Regentonne mit einem engmaschigen Moskitonetz mit Gummizug)
  • 1-mal-wöchentliches, vollständiges Entleeren von wassergefüllten Behältnissen
  • Wasserabläufe mit kochendem Wasser durchspülen

 

Darf die KABS beim nächsten Hochwasser nun nicht mehr bekämpfen?

Doch, das darf sie! Die Änderung hat nur Auswirkung auf die Abgabe von Bti-Tabletten. Die Anwendung von Bti zur Regulierung des Stechmückenaufkommens in den Hochwassergebieten ist dadurch nicht eingeschränkt.

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