Kommunale Aktionsgemeinschaft zur Bekämpfung der Schnakenplage e.V.

 

 

 

 

 

 

              Biologische Stechmückenbekämpfung am Oberrhein

 
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Aktualisiert: 18.08.2015   

Satzung

der Kommunalen Aktionsgemeinschaft zur Bekämpfung der Schnakenplage e.V. (KABS)

 

 

§1

Name und Sitz

 

(1) Der Verein trägt den Namen "Kommunale Aktionsgemeinschaft zur Bekämpfung der Schnakenplage e.V.", bzw. als Kurzbezeichnung "KABS".

 

(2) Der Verein soll in das amtliche Vereinsregister eingetragen werden.

 

(3) Der Sitz der KABS ist in 67346 Speyer.

 

 

§2

Aufgabe, Mittelverwendung, Gemeinnützigkeit

 

(1) Aufgabe der KABS ist es, die Vermehrung der Schanken, einschließlich derer, die Krankheiten für Menschen und Tier übertragen können einzudämmen, um damit eine Schnakenplage zu verhindern. Dies dient dem öffentlichen Gesundheitswesen und findet im BEreich der stimmberechtigten Mitglieder unter Schonung der Umwelt mit ökologisch vertretbaren Mitteln statt.

 

(2) Im Rahmen ihrer Aufgabe nach Abs. 1 nimmt die KABS insbesondere nachstehende Tätigkeiten wahr:

 

- die Hinwirkung auf die Schaffung einheitlicher rechtlicher Grundlagen für die Genehmigung der Schnakenbekämpfung in den verschiedenen Bundesländer und den verschiedenen Bekämpfungsgebieten, insbesondere Wohngebieten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten, Überflutungsgebieten und Wasserschutzgebieten


- die Erforschung, Entwicklung und Erprobung von Bekämpfungsmittel und -methoden im Labor und Feldeinsatz in Zusammenarbeit mit Wissenschaftler, Behörden der unterschiedlichen Verwaltungsebenen aus den im Bereich der stimmberechtigten Mitgliedern liegenden Ländern, Unternehmen und Institutionen


- die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen auf dem Gebiet der stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen der Genehmigungen mit geeigneten Bekämpfungsmitteln und Methoden unter besonderer Beachtung ökologischer Belange.

 

(3) Die KABS ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Eine Gewinnerzielung und die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Ziele sind ausgeschlossen.

 

(4) Hinsichtlich der Verwendung der Mittel gilt:

 

- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

- Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen erhalten.

- Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

§3

Bildung von Gesellschaften/Vereinigungen

 

(1) Die KABS kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Sie kann hierfür eigene Gesellschaften/Vereinigungen gründen, sich an Gesellschaften/Vereinigungen beteiligen oder Gesellschaften/Vereinigungen übernehmen.

 

(2) Die Vertretung in Gesellschaften/Vereinigungen nach §3 Abs. 1 erfolgt durch den Präsidenten und die beiden Stellvertreter. Sofern eine dieser Personen gleichzeitig Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft/Vereinigung ist, ruht dessen Vertretungsbefugnis.

 

 

§4

Mitgliedschaft

 

(1) Die KABS besteht aus stimmberechtigten und fördernden Mitgliedern.

 

(2) Stimmberechtigte Mitglieder können Ortsgemeinden, Gemeinden, Verbandsgemeinden, kreisangehörige und kreisfrei Städte, Landkreise und die Bundesländer, jeweils vertreten durch einen Verwaltungsträger, sein.

 

(3) Fördernde Mitglieder der KABS können juristische oder natürliche Personen sein.

 

(4) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit 1-jähriger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres).

 

 

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder nach §4 Abs.2 der Satzung sind in der Mitgliederversammlung teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat hierbei eine Stimme.

 

(2) Die Mitglieder nach §4 Abs. 2 der Satzung sind zur Entrichtung der Umlage nach §12 dieser Satzung in Verbindung mit der jeweiligen Haushaltssatzung verpflichtet.

 

(3) Die Mitglieder nach §4 Abs. 3 der Satzung sind in der Mitgliederversammlung teilnahme-, jedoch nicht stimmberechtigt. Sie haben lediglich beratende Funktion.

 

 

§6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Verwaltungsausschuss

c) das Präsidium

d) der Präsident

 

§7

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit aller stimmberechtigten und fördernden Mitglieder.

 

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

 

- Festlegung des Aktionsprogrammes

- Beschluss der Haushaltssatzung nach § 12 der Satzung

- Beschluss des Haushaltsplanes nach § 12 der Satzung

- Beschluss über die Jahresrechnung

- Entgegennahme des Berichts über die Rechnungsprüfung

- Entgegennahme des Jahresabschlusses von Gesellschaften bzw. Vereinigungen nach § 3

- Entlastung des Präsidenten, des Präsidiums und des Verwaltungsausschusses

- Änderungen der Vereinssatzung

- Beschluss über die Bildung oder Veräußerung von Gesellschaften/Vereinigungen oder die Beteiligung an Gesellschaften oder Vereinigungen nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung

- Wahl des Präsidenten und zwei Stellvertretern

- Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses

- Wahl von zwei Rechnungsprüfern nach § 14 der Satzung

 

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Präsidenten einzuberufen.

 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages vom Präsidenten einberufen werden.

 

(5) Die Einberufung der Sitzung muss schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der zu behandelnden Tagesordnung erfolgen. Zwischen Einladung und Versammlung müssen mindestens zwei volle Kalenderwochen liegen.

 

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

 

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und zwei von der Versammlung zu wählenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

 

§8

Verwaltungsausschuss

 

(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus

 

a) dem Präsidenten und seinen Stellvertretern

b) je einem Vertreter der Landkreise, kreisfreien Städte, und der Verwaltungsträger der Länder

c) einer gleich großen Anzahl nach b) aus Vertretern der kreisangehörigen Gemeinden

d) den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern (ohne Stimmrecht)

e) einem Vertreter mit beratender Stimme der Landesregierungen.

 

Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden für die Dauer von 3 Jahren, bei erforderlichen Nachwahlen bis zum Ende der Wahlzeit des Ausschusses gewählt.

 

Bei der Besetzung des Verwaltungsausschusses ist auf eine ausgewogene Vertretung der links- und rechtsrheinischen Gemeinden zu achten.

 

(2) Der Verwaltungsausschuss hat folgende Aufgaben:

 

- Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Festlegung der Grundlagen der Geschäftsführung

- Berufung der Mitglieder des Beirates (§11) und Festsetzung von deren Sitzungsvergütungen

- Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Präsidenten und die beiden Stellvertreter

- Zustimmung zur Berufung des Verwaltungsdirektors

- Zustimmung zur Berufung des wissenschaftlichen Direktors

 

(3) Der Verwaltungsausschuss wird vom Präsidenten bei Bedarf einberufen. Der Präsident führt den Vorsitz bei den Sitzungen.

 

(4) Die Einberufung der Sitzung muss schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der zu behandelnden Tagesordnung erfolgen. Zwischen Einladung und Versammlung muss mindestens eine volle Kalenderwoche liegen.

 

(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

(6) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

 

 

§9

Präsidium

 

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und seinen beiden Stellvertretern.

 

(2) Das Präsidium hat folgende Aufgaben:

 

- Bestellung eines Verwaltungsdirektors für die laufende Verwaltung (mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses)

- Bestellung eines wissenschaftlichen Direktors für die Durchführung der Schnakenbekämpfung und die Wahrnehmung der ökologischen Belange (mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses)

- Beschluss über die Aufnahme neuer Mitglieder

- Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und der Mitgliederversammlung

 

(3) Das Präsidium wird vom Präsidenten bei Bedarf einberufen. Der Präsident führt den Vorsitz bei den Sitzungen.

 

 

§10

Präsident

 

(1) Der Präsident und zwei Stellvertreter werden für den gleichen Zeitraum wie der Verwaltungsausschuss auf die Dauer von 3 Jahren, bei erforderlichen Nachwahlen bis zum Ende der Wahlzeit des Verwaltungsausschusses gewählt.

 

(2) Der Präsident hat folgende Aufgaben:

 

- Führung des Vorsitzes bei den Mitgliederversammlungen, den Sitzungen des Verwal-tungsausschusses sowie den Sitzungen des Präsidiums

- Führung der laufenden Geschäfte der KABS nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsausschusses

- gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der KABS.

 

(3) Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KABS

 

(4) Die beiden Stellvertreter des Präsidenten vertreten den Präsidenten bei Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Benennung. Sie sind nur im Verhinderungsfall zur Vertretung berechtigt und gehören dem vertretungsberechtigten Vorstand grundsätzlich nicht an.

 

(5) Der Präsident und seine beiden Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung.

 

 

§11

Beirat

 

(1) Die KABS kann einen beratenden Ausschuss bilden (Beirat). Die Mitglieder dieses Beirates können Vertreter von öffentlichen und privaten Körperschaften sein sowie Privatpersonen und Vereine, die sich um die Bekämpfung der Schnakenplage bemühen.

 

(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Verwaltungsausschuss berufen.

 

(3) Der Beirat soll die Arbeit der Aktionsgemeinschaft fördern. Er kann insbesondere zu Vorhaben der KABS gutachterlich Stellung nehmen und dem Verwaltungsausschuss Empfehlungen unterbreiten.

 

(4) Die Mitglieder des Beirats erhalten eine Sitzungsvergütung.

 

 

§12

Haushaltssatzung, Haushaltsplan und Umlage

 

 

(1) Für jedes Geschäftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres eine Haushaltssatzung und ein Haushaltsplan auf der Grundlage des Aktionsprogrammes aufzustellen, die alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der KABS für das kommende Geschäftsjahr enthalten sollen.

 

(2) Zur Aufbringung der erforderlichen Mittel erhebt die KABS von den stimmberechtigten Mitgliedern eine jährliche Umlage, deren Höhe jeweils in der Haushaltssatzung festgelegt wird und die wie folgt nach der Bevölkerungszahl der Mitgliedskörperschaft sowie unter Einhaltung der Relation der Vorjahre zu staffeln ist:

 

a) Gemeinden bis zu                      1.500 Einwohnern

    Gemeinden bis zu                      3.000 Einwohnern

    Gemeinden bis zu                      5.000 Einwohnern

    Gemeinden bis zu                    10.000 Einwohnern

    Gemeinden bis zu                    20.000 Einwohnern

    Gemeinden bis zu                    30.000 Einwohnern

    Gemeinden bis zu                    50.000 Einwohnern

    Gemeinden bis zu                  100.000 Einwohnern

    Gemeinden über                      100.000 Einwohner

 

Sofern eine Verbandsgemeinde Mitglied ist, gilt sie als Gemeinde im Sinne dieser Vorschrift.

 

b) Landkreise

 

c) Von den Ländern, aus deren Tätigkeitsbereich sich die Notwendigkeit von Bekämpfungsmaßnahmen ergibt, wird eine Umlage in Höhe von 41.760,-- Euro (= Umlage 2001) erhoben. Diese Umlage wird ab 2002 jährlich auf der Basis des „Preisindex für Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland“ angepasst. Dabei wird der Index des Monats September des Vorjahres mit dem Index des Monats September des Vorvorjahres ins Verhältnis gesetzt. Die Anpassung der Umlage der nur aus diesem Grund auf Wunsch der Länder beigetretenen Kommunen erfolgt ab 2002 jährlich analog ebenfalls auf der Basis der Umlage des Jahres 2001.

 

(3) Aus dem Aufkommen der Umlagen gem. Abs. 2 werden die Kosten der Schnakenbekämpfung mit Ausnahme der Aufwendungen für Personal und Gerät bei den örtlichen Maßnahmen bestritten. Die Kosten örtlicher Maßnahmen werden von den Gemeinden bzw. Verbandsgemeinden und den Ländern finanziert, auf deren Gebiet entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Länder vergüten der Aktionsgemeinschaft zusätzlich die Hektarkosten für die Hubschrauberbekämpfung, das Bekämpfungsmaterial und die Kartierungskosten für Bekämpfungseinsätze in ihrem Bereich.

 

(4) Zur Deckung des Finanzbedarfs besonders aufwändiger Bekämpfungsmaßnahmen wird eine Ausgleichsrücklage angesammelt, deren Höhe den voraussichtlichen Finanzbedarf für eine zweite Bekämpfungswelle nicht überschreiten darf. Der Höchstbetrag der Rücklage wird in der Haushaltssatzung festgelegt.

 

(5) Einnahmeüberschüsse nach Abschluss des Haushaltsjahres werden bis zur Erreichung des Höchstbetrages nach Abs. 4 der Ausgleichsrücklage zugeführt, ohne dass es hierfür einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedarf.

 

(6) Sofern die Umlagenhöhe erreicht ist, werden die Überschüsse im zweiten Jahr nach ihrem Entstehen dem Haushalt als Einnahmen zugeführt. Sofern der Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage aus Überschüssen nicht aus der laufenden Rechnung erreicht werden kann, sind die Mittel zur Aufstockung im Haushaltsplan des folgenden Jahres zu veranschlagen.

 

(7) Wenn bei außerordentlichen Bekämpfungsmaßnahmen Haushaltsmittel und Mittel der Ausgleichsrücklage nicht mehr zur Verfügung stehen, können zur Zwischenfinanzierung weiterer Bekämpfungen Kredite in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag der Kredite ist in der Haushaltssatzung festzulegen. Die Mittel zur Tilgung der Kredite sind im Haushaltsplan des folgenden Jahres zu veranschlagen. Die Bundesländer und die nur aus diesem Grund auf Wunsch der Länder beigetretenen Kommunen werden dabei zu Tilgungsleistungen nicht in Anspruch genommen.

 

 

§13

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr der KABS läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

 

§14

Kassenwesen

 

Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Präsidenten geleistet werden. Der Präsident kann den Verwaltungsdirektor ermächtigen, bis zu einer bestimmten Höhe Zahlungen zu leisten. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt bei der Kreisverwaltung Ludwigshafen am Rhein unter Hinzuziehung von zwei weiteren durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern.

 

 

§15

Satzungsänderungen

 

(1) Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Sind in einer solchen Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, ist zur Beschlussfassung über die beantragte Satzungsänderung innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen; diese entscheidet dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

 

 

§16

Auflösung

 

Die Auflösung der KABS kann nur in einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. § 15 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

 

 

§17

Vermögensverwendung bei der Auflösung

 

Vorhandenes Vermögen fällt bei der Auflösung der Aktionsgemeinschaft oder bei Wegfall des gemeinnützigen Satzungszweckes an die stimmberechtigten Mitglieder entsprechend ihrer Umlagequote zur Verwendung für Zwecke nach § 2 der Satzung.

 

 

§18

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft

 

 

Speyer, 20. Januar 2017

 

 

 

Dr. Paul Schädler

Präsident

 

 

 

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